Vertrauen verdienen - Erfolg sichern

Wie sollen Zuschüsse für Carsharing beim Mitarbeiter von der Lohnsteuer befreit werden?

Mit dem zweiten Teil des Teuerungsentlastungspakets sollen ab 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu € 200,00 pro Kalenderjahr von der Einkommensteuer befreit sein.

Carsharing im Sinne dieser Steuerbefreiung ist

  • die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern (auch E-Scooter),
  • die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und
  • vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt (auch z. B. mit Hilfe einer Onlineplattform) werden können.

Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z. B. Elektroauto) verwendet werden.

Der Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Die Gesetzwerdung des zweiten Teils des Teuerungsentlastungspakets war bei Drucklegung abzuwarten.

Stand: 25. Oktober 2022

Bild: Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Über uns

Koch und Partner, Steuerberater mit Kanzlei in Wiener Neudorf (Mödling). Nutzen Sie unsere hilfreichen Onlinerechner oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.