Ab Anfang 2023 ändert sich die Berechnungsweise des Pendlerpauschales für jene Fälle, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Ticket unentgeltlich zur Verfügung stellt oder einen Kostenanteil eines Öffi-Tickets übernimmt (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte).
Das Pendlerpauschale soll ab 2023 in einem ersten Schritt so berechnet werden, als ob keine Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets vorliegt. Ausschlaggebend für die Höhe des Pendlerpauschales ist die zurückzulegende Strecke Wohnung – Arbeitsstätte.
Im nächsten Schritt ist der vom Arbeitgeber zugewendete Wert des Öffi-Tickets vom Pendlerpauschale des Arbeitnehmers abzuziehen. Der Wert eines für mehrere Monate gültigen Tickets ist dabei gleichmäßig auf die Monate der Gültigkeit zu verteilen.
Beispiel (Entsprechend der Erläuterungen zum Gesetz; den Beispielen sind die Werte des Pendlerpauschales ohne die befristete Erhöhung zu Grunde gelegt):
Eine Arbeitnehmerin pendelt von ihrem Wohnort an 19 Arbeitstagen zu ihrer Arbeitsstätte. Es steht der Arbeitnehmerin laut Pendlerrechner ein kleines Pendlerpauschale i. H. v. € 2.016,00 pro Jahr (€ 168,00 pro Monat) sowie der Pendlereuro i. H. v. € 142,00 pro Jahr zu.
Variante a) Der Arbeitgeber wendet ihr ab Jänner 2023 die Kosten einer Jahreskarte im Wert von € 365,00 zu.
Der Arbeitgeber berücksichtigt das Pendlerpauschale in der laufenden Lohnverrechnung; mit der Übernahme der Kosten des Jahrestickets ist ab Jänner 1/12 (= € 30,42) vom monatlichen Pendlerpauschale abzuziehen (168,00 – 365,00/12). Somit erhält die Arbeitnehmerin monatlich € 137,58 an Pendlerpauschale, der Pendlereuro steht für die gesamte Strecke ungekürzt zu.
Variante b) Die Arbeitnehmerin erhält von ihrem Arbeitgeber das Klimaticket für das gesamte Bundesgebiet i. H. v. € 1.095,00. Ihr steht daher ein Pendlerpauschale i. H. v € 921,00 pro Jahr (= 2.016,00 – 1.095,00) zu, der jährliche Pendlereuro i. H. v. € 142,00 steht für die gesamte Strecke Wohnung – Arbeitsstätte zu.
Stand: 28. November 2022
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