Mit 1.11.2024 ist der neue Rahmen-KV für Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe in Kraft getreten, welcher unter anderem nachfolgende Änderungen vorsieht:
Arbeitszeit
- Mit Teilzeitbeschäftigten kann nun ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen, bzw. bei Beschäftigten mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten, vereinbart werden. Angefallene Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten, die innerhalb des Durchrechnungszeitraumes nicht ausgeglichen werden kann, ist nach dessen Ende mit einem 50%igen Zuschlag abzugelten.
 - Der Betrachtungszeitraum für die durchschnittliche Höchstarbeitszeit (48 Stunden) wird von 17 auf 26 Wochen ausgedehnt.
 - Befristete Verträge können einmalig um bis zu vier Wochen (max. Gesamtdauer 9 Monate) verlängert werden.
 
Beschäftigung von Jugendlichen und Lehrlingen
- Betriebe können mit Jugendlichen einzelvertraglich eine 14-tägige Durchrechnung vereinbaren.
 - Die ersten 8 Sonntage im Lehrverhältnis sind arbeitsfrei und im Jahresschnitt muss auch die Hälfte aller Sonntage frei bleiben.
 - Lehrabschlüsse mit ausgezeichnetem oder gutem Erfolg sind mit einer Förderprämie von € 250 bzw. € 200 zu belohnen.
 
Nachtarbeitszuschlag
- Der Zuschlag (pro Abschnitt € 9) ist nunmehr in drei Abschnitte unterteilt (von 00:01 bis 02:00 Uhr, von 02:01 bis 04:00 Uhr und von 04:01 bis 06:00 Uhr).
 - Ausnahmen:
 - Arbeitsbeginn frühestens um 05:00 Uhr – € 4,50 Zuschlag
 - Arbeitsbeginn frühestens um 05:30 Uhr – kein Zuschlag
 
Freie Sonntage
- Anspruch auf 12 garantierte freie Sonntage im Jahr.
 - Freie Sonntage sind im Zusammenhang mit einem darauffolgenden freien Montag oder davorliegenden freien Samstag zu konsumieren.
 - Ausnahmen für bestimmte Betriebe (fixer Schließtag/Kalenderwoche, befristete Verträge etc.).
 
Probemonat
- Der erste Monat im Arbeitsverhältnis gilt automatisch als Probemonat.
 
Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Berechnung erfolgt in allen Bundesländern auf Basis des tatsächlichen Lohn/Gehalts.
 - Die Anspruchsfrist wird von zwei auf einen Monat verkürzt.
 
Neuregelung der Lohngruppe 4 ab 1.5.2025
- Die Lohngruppe 4 ist ab 1.5.2025 nur noch für Hilfskräfte ohne Lehrabschlussprüfung nach zehn Jahren Branchenerfahrung oder mit einer Ausbildung ohne Abschluss anzuwenden.
 
Lohnabschluss
- Lohnerhöhung 2024 erfolgt in zwei Schritten:
 - + ca. 6 % ab 1.5.2024
 - + ca. 2 % ab 1.11.2024
 - Lohnerhöhung 2025:
 - Jahresinflation 2024 plus 1 %
 - Steigerungen beim Lehrlingseinkommen ab 1.5.2024 bzw. 1.5.2025
 
Stand: 02. November 2024
Über uns
Koch und Partner, Steuerberater mit Kanzlei in Wiener Neudorf (Mödling). Nutzen Sie unsere hilfreichen Onlinerechner oder vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!